Inhalt
Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft
(BayFHKiTrZV)
Vom 25. September 1998
(GVBl. S. 884)
BayRS 2210-6-2-WK
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft (BayFHKiTrZV) vom 25. September 1998 (GVBl. S. 884, BayRS 2210-6-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2026 (GVBl. S. 63) geändert worden ist
Teil 1 Zuschüsse zur Errichtung
§ 1
Zuschüsse für die Errichtung
Maßnahmen werden nur im Rahmen der staatlichen Kostenrichtwerte bezuschußt.
Teil 2 Zuschüsse zum Betrieb
§ 2
Umfang des laufenden Betriebs
Der Umfang des zuschussfähigen Betriebs einer Hochschule ergibt sich aus
- 1.
-
den vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Anerkennungsbescheids und der bayerischen Hochschulplanung festgelegten Studienplatzzahlen sowie
- 2.
-
den Studienplatzzahlen des Ausbauprogramms.
§ 3
Höhe des Zuschusses zum laufenden Betrieb
(1) 1Der Zuschuss beträgt zum Berechnungszeitpunkt 1. November 2024 für jeden Studienplatz nach § 2 Nr. 1
7 062,86 € und
für jeden Studienplatz nach § 2 Nr. 2
3 700,00 €.
2Diese Beträge ändern sich entsprechend dem Prozentsatz der Besoldungsanpassung der bayerischen Beamten in der Besoldungsgruppe W 2, Stufe 2, Orts- und Familienzuschlag Ortsklasse 6 Stufe 2 für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern.
(2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 2 festgesetzten Studienplatzzahlen in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 10 %, werden die Zuschüsse für das folgende Jahr entsprechend gekürzt.
(3) Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage am 1. November des Vorjahres.
Teil 3 Allgemeines und Schlußbestimmungen
1Die Zuschüsse werden für das Haushaltsjahr gewährt und nachträglich ausbezahlt. 2Abschlagszahlungen werden im Rahmen des Haushalts geleistet.
(1) Für den Vollzug gelten die allgemeinen Vorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern.
(2) Die Dauer der Zweckbindung von Zuschüssen bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände; die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den Regeln über die lineare Absetzung für Abnutzung.
§ 6
Überprüfung des Zuschussbetrags
1Der Zuschuss nach § 3 Abs. 1 wird im Abstand von drei Jahren überprüft. 2Dabei sind einerseits die Kostenentwicklung der entsprechenden Studiengänge an den staatlichen Hochschulen zu berücksichtigen, andererseits der gesamte Personal- und Sachaufwand der kirchlichen Hochschulen, der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Rücklagen und eventueller Betriebseinnahmen.
Von dieser Verordnung abweichende Regelungen in Kirchenverträgen bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 25. September 1998
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister