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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 4
(1) 1Der Zuschuss beträgt 3.552,97 € (Stand: 1. November 2000) für jeden Studienplatz nach § 3. 2Dieser Betrag ändert sich entsprechend dem Prozentsatz der Besoldungsanpassung der bayerischen Beamten (Besoldungsgruppe C 2, Grundgehalt der siebten Stufe, Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern).
(2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 3 festgesetzten Studienplatzzahlen um mehr als 10 v.H., werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt.
(3) Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage am 1. November des Vorjahres.