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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 2
(1) Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Staatshaushalts und unter Berücksichtigung von Leistungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gewährt.
(2) Maßnahmen werden nur im Rahmen der staatlichen Kostenrichtwerte bezuschußt.