Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 6
(1) Für den Vollzug gelten die allgemeinen Vorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern.
(2) Die Dauer der Zweckbindung von Zuschüssen bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände; die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den Regeln über die lineare Absetzung für Abnutzung.