Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
6.
Dienstausweis
Der Entgeltprüfer erhält für die Dauer seiner amtlichen Tätigkeit einen Dienstausweis nach Maßgabe des § 53 ADO. Er hat ihn bei der Ausübung seines Dienstes bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.