Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
1.
Dienstverhältnis, Dienstvorgesetzter
(1) Als Entgeltprüfer können Beamte und Angestellte tätig werden.
(2) Jeder Entgeltprüfer ist einer Entgeltüberwachungsstelle zugeteilt. Er untersteht, unbeschadet der Aufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung (§ 1 Satz 1 AVHAG), persönlich und fachlich dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts, in dem die Entgeltüberwachungsstelle eingerichtet ist; dieser ist sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter.
(3) Für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Entgeltprüfers ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig.