Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
2.
Vereidigung, Gelöbnis
(1) Der Entgeltprüfer hat den Eid nach Art. 187 der Bayerischen Verfassung zu leisten.
(2) Dieser Eid sowie der Diensteid des Beamten nach Art 66 des Bayerischen Beamtengesetzes und das Gelöbnis des Angestellten nach § 6 des Bundes-Angestelltentarifvertrags sind vor dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts abzulegen.