Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
4.
Unterschriftsbefugnis
(1) Der Leiter des Gewerbeaufsichtsamts, in dem die Entgeltüberwachungsstelle eingerichtet ist, soll dem Entgeltprüfer für seinen Aufgabenbereich die Befugnis zur abschließenden Zeichnung übertragen.
(2) Die Unterschriftsbefugnis für Schreiben und Verwaltungsakte von besonderer Bedeutung bleibt jedoch dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts vorbehalten. Das gilt vor allem für Schreiben an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die Genehmigung von Entgeltzetteln nach § 9 Abs. 2 HAG, für die Billigung von Verzichtsvergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG, für Aufforderungen nach § 24 HAG, für Klagen nach § 25 HAG, für Aufforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG, für das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 30 HAG, für die Durchführung des Verwaltungszwangs, für Bußgeldbescheide und für Strafanzeigen.