Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
5.
Schriftverkehr
(1) Der unmittelbare und mittelbare Schriftverkehr der Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) in Angelegenheiten des Entgeltschutzes in der Heimarbeit richtet sich nach § 17 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO).
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich darüber hinaus auch vor
a)
den Verkehr mit den Heimarbeits- und Entgeltausschüssen sowie
b)
den Verkehr mit Gewerbeaufsichtsämtern (Entgeltüberwachungsstellen) anderer Länder des Bundesgebiets, sofern deren Anfrage oder Ersuchen über das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung an die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) weitergeleitet und eine unmittelbare Erledigung nicht ausdrücklich genehmigt wird.
(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 ADO wird der unmittelbare Verkehr mit den Obersten Arbeitsbehörden anderer Länder zugelassen, soweit Auszüge aus Heimarbeitslisten versandt werden und die Oberste Arbeitsbehörde des Landes für deren Entgegennahme zuständig ist.