Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
3.
Verschwiegenheitspflicht, Genehmigung
(1) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ist der Entgeltprüfer vom Leiter des Gewerbeaufsichtsamts zur Geheimhaltung der amtlich zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu verpflichten (§ 139b Abs. 1 Satz 3 GewO). Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes und nach § 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrags bleibt unberührt.
(2) Verletzt ein Entgeltprüfer unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, so macht er sich nach Maßgabe des § 203 StGB (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB) strafbar.
(3) Soll der Entgeltprüfer als Zeuge oder Sachverständiger über Angelegenheiten aussagen, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, so bedarf es hierfür der Genehmigung des Leiters des Gewerbeaufsichtsamts.