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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

18.   Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 18 BayHintG)

18.1  

1In der Begründung der Herausgabeanordnung (Art. 7 Satz 2 BayHintG) ist insbesondere zu erläutern, auf welche Rechtsgrundlagen und auf welche Tatsachen die Entscheidung gestützt wird. 2Ferner ist die Art der Vollziehung der Herausgabe näher zu bestimmen (vgl. Nr. 23).

18.2  

1Sollen der Masse Kosten entnommen werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 LJKostG), ist der zu vereinnahmende Betrag in der Herausgabeanordnung anzugeben. 2Soll die Herausgabe eines Gegenstandes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 LJKostG), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten beglichen sind.

18.3  

1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Herausgabeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung. 2Dabei weist sie die Hinterlegungskasse auf bestehende Erkenntnisse über eine fehlende Empfangszuständigkeit des bezeichneten Empfängers (etwa wegen Pfändung oder Abtretung des Herausgabeanspruchs) hin.

18.4  

1Die Hinterlegungskasse prüft abschließend, ob der Herausgabe an den bezeichneten Empfänger Pfändungen, Abtretungen oder andere Hindernisse entgegenstehen. 2Ist dies nicht der Fall, vollzieht die Hinterlegungskasse die Herausgabe an den bezeichneten Empfänger gemäß Nr. 23 und bestätigt der Hinterlegungsstelle den Herausgabezeitpunkt.