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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

9.   Hinterlegungsfähige Gegenstände (Art. 9 BayHintG)

9.1  

1Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Wertpapiere, Geldzeichen und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten unverändert aufbewahrt. 2Geldzeichen und Kostbarkeiten, die in einem für die Aufbewahrung geeigneten Behältnis eingeliefert werden, verbleiben in diesem.

9.2  

Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände (z.B. Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen).

9.3  

1Fremdwährungskonten werden nicht eingerichtet. 2Der Antragsteller soll bei der Hinterlegung von Geld in fremden Währungen auf die Möglichkeit des Umtausches und auf die Kostenpflichtigkeit der Werthinterlegung hingewiesen werden.