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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

14.   Anzeige der Hinterlegung (Art. 14 BayHintG)

14.1  

1Die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB obliegt vorrangig dem Schuldner. 2Dieser hat der Hinterlegungsstelle im Fall des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHintG in geeigneter Weise (etwa durch Vorlage eines Zustellnachweises oder einer Empfangsbestätigung des Gläubigers) nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige empfangen hat.

14.2  

In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHintG nimmt die Hinterlegungsstelle die Anzeige für den Schuldner nach folgenden Maßgaben vor:

14.2.1  

Ist die Person eines Beteiligten unbekannt, erfolgt diesem gegenüber keine Anzeige.

14.2.2  

Im Übrigen kann die Hinterlegungsstelle von der Vornahme der Anzeige absehen, soweit
a)
der Schuldner die Untunlichkeit der Anzeige (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB) darlegt
oder
b)
eine Zustellung nach Art. 14 Abs. 2 BayHintG mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das ist namentlich der Fall, wenn die Anschrift eines Beteiligten mit den verfügbaren Methoden (insb. Meldeauskunft) nicht zu ermitteln ist oder eine Auslandszustellung mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Vertretbar ist der Aufwand regelmäßig dann, wenn eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) möglich ist.

14.3  

1Unterbleibt die Anzeige gemäß Nr. 14.2, sind die Gründe hierfür in den Akten zu vermerken. 2Außerdem ist der Zeitpunkt der Vollziehung der Hinterlegung (Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayHintG) anzugeben.

14.4  

Für die Zustellung nach Art. 14 Abs. 2 BayHintG gilt Nr. 7.3 entsprechend.