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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

10.   Begründung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 10 BayHintG)

10.1  

1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Annahmeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung zur Vollziehung. 2Die Hinterlegungskasse verbucht den Eingang der zu hinterlegenden Geldsumme bzw. des zu hinterlegenden Wertgegenstandes und bestätigt der zuständigen Hinterlegungsstelle den Eingangszeitpunkt.

10.2  

1Dem Einzahler bzw. Einlieferer erteilt die Hinterlegungskasse eine Eingangsquittung (Hinterlegungsschein). 2Wird ein zu hinterlegender Geldbetrag bar eingezahlt, erteilt die annehmende Stelle den Hinterlegungsschein.

10.3  

1Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt kein Antrag auf Hinterlegung vor, setzt die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist zurückgezahlt oder ‑gesandt wird. 2In gleicher Weise verfährt die Hinterlegungsstelle, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht, gleichwohl aber schon eingezahlt oder eingeliefert wurde. 3Die Rückzahlung oder ‑sendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.