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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

13.   Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis (Art. 13 BayHintG)

13.1  

Ein hinterlegter Geldbetrag ist von der Hinterlegungskasse auf einer Verwahrbuchungsstelle mit PK-Nummer zu buchen.

13.2  

Für hinterlegte Wertgegenstände hat die Landesjustizkasse Bamberg gegebenenfalls eine Versicherung abzuschließen.