Inhalt
13.
Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis (Art. 13 BayHintG)
13.1
Ein hinterlegter Geldbetrag ist von der Hinterlegungskasse auf einer Verwahrbuchungsstelle mit PK-Nummer zu buchen.
13.2
Für hinterlegte Wertgegenstände hat die Landesjustizkasse Bamberg gegebenenfalls eine Versicherung abzuschließen.