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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

15.   Benachrichtigungen (Art. 15 BayHintG)

15.1  

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die in Art. 15 BayHintG genannten Personen bzw. Behörden unverzüglich von der Hinterlegung.

15.2  

Ist für unbekannte Erben hinterlegt, kann die Hinterlegungsstelle die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht anregen.

15.3  

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Hinterlegungskasse unverzüglich von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen sowie von deren Erledigung.