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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

7.   Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung (Art. 7 BayHintG)

7.1  

In Bezug auf Erklärungen und Anträge gegenüber der Hinterlegungsstelle sowie auf Entscheidungen der Hinterlegungsstelle gilt Folgendes:

7.1.1  

Für alle Anträge und Erklärungen, deren Abgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle im BayHintG geregelt ist, gilt nach Art. 7 Abs. 1 BayHintG eine einheitliche Form.

7.1.2  

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht demnach entsprechend § 130d ZPO die grundsätzliche Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument.

7.1.3  

Die Einreichung von Anträgen und Verfahrenserklärungen durch sonstige Verfahrensbeteiligte muss schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen.

7.1.4  

1Für Nachweise besteht stets die Möglichkeit der Einreichung in Form eines elektronischen Dokuments, wenn bereits das Original in elektronischer Form errichtet wurde (insb. gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden). 2Ist dies nicht der Fall, kann eine Vorlage als elektronisches Dokument dann erfolgen, wenn das BayHintG weder eine Vorlage im Original noch in sonstiger besonderer Form vorschreibt.

7.1.5  

1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen ergehen in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form und sind grundsätzlich zu begründen (zu Ausnahmen s. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). 2Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über Anträge auf Annahme oder Herausgabe sowie für Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen. 3In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.

7.1.6  

Sobald und soweit die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden, sollen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen in der Regel in elektronischer Form ergehen.

7.2  

1Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können entsprechend § 130b ZPO in elektronischer Form errichtet werden. 2Protokolle nach Art. 8, 11, 19 und 20 BayHintG werden zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiedergegeben und (nur durch den zuständigen Beamten) qualifiziert elektronisch signiert.

7.3  

Für die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung gilt Folgendes:

7.3.1  

1Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend. 2Ergänzend sind jedoch auch die Art. 7 bis 9 VwZVG anwendbar. 3Der elektronischen Zustellung sind die Authentizitäts- und Integritätsnachweise des zuzustellenden elektronischen Dokuments beizufügen.

7.3.2  

Die papiergebundene Zustellung richtet sich allein nach dem VwZVG.

7.3.3  

1Für Auslandszustellungen (Art. 14 VwZVG) gelten die Hinweise zur Auslandszustellung in Hinterlegungssachen (JMS vom 31. März 2011, Gz. 3860 - I - 992/2008). 2Eine Bekanntgabe mittels elektronischer Zustellung im Ausland ist bislang nicht möglich.

7.4  

1Die formlose Bekanntgabe richtet sich nach dem BayVwVfG. 2Insbesondere bleibt bei formloser Bekanntgabe, die auch elektronisch erfolgen kann, die Zugangsfiktion nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG anwendbar. 3Eine elektronische Bekanntgabe soll nur erfolgen, wenn vom erfolgreichen Zugang auszugehen ist. 4Dies ist der Fall, wenn ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) oder besonderes Behördenpostfach (beBPO) des Empfängers besteht oder der Empfänger bereits von einem elektronischen Postfach aus in derselben Sache mit der Hinterlegungsstelle kommuniziert hat. 5Für die papiergebundene Bekanntgabe können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften entsprechend § 317 Abs. 3 ZPO erstellt werden.