Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
4.
Anspruch auf Besoldung

4.0

Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 wird auf Anlage 5 hingewiesen.

4.1

Satz 1 enthält den besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass bei Erfüllen der im Gesetz geregelten Voraussetzungen regelmäßig ein Rechtsanspruch auf Besoldung besteht, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. z.B. Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 67 Abs. 1 Satz 2).
1Satz 2 regelt den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Besoldung im Ganzen, aber auch in den einzelnen Bestandteilen. 2Erfasst wird damit nicht nur die erstmalige Entstehung eines Besoldungsanspruchs, sondern auch dessen (teilweise) Erhöhung durch Veränderung der einzelnen Besoldungsbestandteile (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz). 3Entsprechendes gilt für die ebenfalls in Satz 2 geregelte Beendigung des Anspruchs auf die Besoldung im Gesamten und in seinen Bestandteilen. 4Der Anspruch auf Besoldung an sich entsteht mit dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 8 Abs. 1 und 4 BeamtStG, Art. 2 Abs. 1 und 2 LlbG) oder der Versetzung (Art. 48 BayBG) oder der Übernahme bzw. dem Übertritt (Art. 51 BayBG) in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren. 5Das gilt auch für den Anspruch auf Besoldung aus einem anderen (höheren) Amt. 6Der Zeitpunkt der Entstehung bzw. der Beendigung des Anspruchs auf Besoldungsleistungen entsteht im Übrigen nach Maßgabe der einschlägigen Einzelvorschriften.

4.2

1In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-) Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.

4.3 Zahlung der Bezüge

1Die monatlichen, im Voraus zu zahlenden Bezüge für Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1) werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). 2Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.