Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
13.
Verjährung

13.1 Entstehung des Anspruchs

1Der Beginn der Verjährung nach Art. 13 setzt die Entstehung des jeweiligen besoldungsrechtlichen Anspruchs bzw. des jeweiligen Rückforderungsanspruchs voraus (Art. 13 Satz 2). 2Ansprüche entstehen regelmäßig mit ihrer Fälligkeit. 3Zur Zahlung der Besoldung siehe Hinweise zu Art. 4, bezüglich der Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung die Hinweise zu Art. 15.

13.2 Kenntnisunabhängiger Verjährungsbeginn

Für den Beginn der Verjährung ist gemäß Art. 13 Satz 2 weder Kenntnis noch Kennenmüssen vom Bestehen des Anspruchs bzw. des anspruchsbegründenden Sachverhalts erforderlich; die Verjährung beginnt deshalb ohne weiteres am Ende des Jahres.

13.3 Leistungen außerhalb der Besoldung

1Den Leistungen außerhalb der Besoldung nach Art. 91 liegt die Regelung des Art. 5 Abs. 2 BayBG zugrunde. 2Damit handelt es sich hierbei um keine Besoldung nach Art. 2; die Verjährungsregelungen des Besoldungsrechts nach Art. 13 finden keine Anwendung. 3Die Grundlage für die Verjährung der sonstigen Leistungen ist Art. 12 BayBG.

13.4 Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Für Ansprüche auf Schadenersatz aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (Amtshaftung) regelt § 199 Abs. 3 BGB besondere Höchstfristen. 2Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tritt die Verjährung ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an ein.
Die Verjährungsregelungen nach § 48 BeamtStG in Verbindung mit Art. 78 BayBG für Schadenersatzansprüche wegen Dienstpflichtverletzung bleiben als öffentlich-rechtliche Sonderregelungen von der Regelung des BGB unberührt.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

13.5 Neubeginn und Hemmung der Verjährung

13.5.1

Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung.
Der Neubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.
1Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. 2Bei der sog. Ablaufhemmung läuft die Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach dem Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen (§§ 210, 211 BGB).

13.5.2 Hemmung durch Klageerhebung

1Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an das Gericht oder mit dem Tag, an dem die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO).

13.5.3 Hemmung durch Vorverfahren mit anschließender Klageerhebung

1Eine Hemmung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ebenfalls durch das nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO fakultativ ausgestaltete Vorverfahren ein, soweit innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens Klage erhoben wird. 2Die verjährungshemmende Wirkung des Vorverfahrens beginnt gemäß § 54 BeamtStG in Verbindung mit § 69 VwGO mit dem Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs.
1Zu beachten ist, dass der Widerspruch, wenn er vor einer allgemeinen Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwGE 114, 350 ff.) keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn bedarf. 2Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann daher unmittelbar mit verjährungshemmender Wirkung gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden.
Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfordert die form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs sowie die nachfolgende Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 VwGO).

13.5.4 Hemmung bei Verhandlungen

1Schweben Verhandlungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, der Beamtin, dem Richter oder der Richterin über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Verhandlungen liegen dann vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Beamten, der Beamtin, dem Richter oder der Richterin und dem Dienstherrn stattfindet und wenn nicht erkennbar seitens des Dienstherrn die Verhandlungen über die Leistungsverpflichtung abgelehnt werden.

13.5.5 Beendigung der Hemmung

1Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren oder der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, soweit das Betreiben des Verfahrens den Parteien obliegt. 3Nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

13.6 Einrede der Verjährung

13.6.1 Grundsatz

1Soweit Bewilligungs- oder Festsetzungsbescheide für zurückliegende Besoldungszeiträume erlassen werden, ist bereits in diesem Verfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob die Leistung aufgrund des Verjährungseintritts verweigert werden kann. 2Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde. 3Ist der Anspruch ganz oder teilweise verjährt, so ist der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen (Art. 58, 59 BayHO) grundsätzlich gehalten, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

13.6.2 Unzulässigkeit der Einrede der Verjährung

1Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung sein (§ 242 BGB). 2Regelmäßig wird ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen sein, wenn der Dienstherr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, d.h. – sei es auch unabsichtlich oder durch Unterlassen – dem oder der Berechtigten ein Verhalten gezeigt hat, aus dem dieser oder diese schließen durfte, dass der Dienstherr sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen werde. 3Ein derartiges Fehlverhalten kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständigen Behörden liegen, wenn dies allein ursächlich dafür gewesen ist, dass der Beamte, die Beamtin, der Richter oder die Richterin die Ansprüche hat verjähren lassen.
1Eine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Verpflichtung, den Berechtigten oder die Berechtigte ungefragt über alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen zu belehren, besteht nicht. 2Ein Ausschluss der Verjährungseinrede allein aus diesem Grund ist deshalb nicht anzunehmen.
Die dargestellten Grundsätze gelten auch umgekehrt bei Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung.

13.6.3 Fürsorgerechtliche Erwägungen bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung

1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr darüber hinaus im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus fürsorgerechtlichen Erwägungen dann von der Einrede der Verjährung absehen, wenn der Anspruch sachlich unstreitig ist und die Geltendmachung der Verjährungseinrede eine unbillige Härte darstellen würde. 2Letzteres ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede den Beamten, die Beamtin, den Richter oder die Richterin nebst seiner oder ihrer Familie in eine ernste finanzielle Notlage bringen würde.

13.7 Ausschlussfristen

Spezielle Regelungen über Ausschlussfristen, z.B. nach Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), bleiben unberührt.

13.8 Übergangsvorschriften

1Für Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, deren Verjährungsfrist mangels subjektiver Voraussetzungen jedoch noch nicht zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 108 Abs. 7 kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. 2Hat die Verjährungsfrist hingegen vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (für Ansprüche auf Besoldung: §§ 194 ff. BGB; für Ansprüche auf Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung: Art. 71 AGBGB).