Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
2.
Bestandteile der Besoldung

2.1.1

1Die Besoldung setzt sich aus Grund- und Nebenbezügen zusammen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Teilen 2 und 3 BayBesG). 2Durch die Differenzierung zwischen Grund- und Nebenbezügen werden rein alimentative Besoldungsbestandteile (Grundbezüge) und solche mit nur bedingt alimentativem Charakter (Nebenbezüge) voneinander abgegrenzt. 3Die Grundbezüge orientieren sich am statusrechtlichen Amt des Beamten oder der Beamtin. 4Dagegen bestimmen sich die Nebenbezüge in erster Linie nach dem Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten). 5Einzelne Nebenbezüge knüpfen darüber hinaus an die Dienstleistung an sich (jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) bzw. an die Qualität dieser Dienstleistung (Leistungsbezüge) an. 6Die Abgrenzung zwischen Grund- und Nebenbezügen ist zudem von Bedeutung für die übrigen allgemeinen Vorschriften in Teil 1, soweit nicht in den folgenden Teilen Abweichungen geregelt sind. 7Sie ist außerdem von Bedeutung für andere beamtenrechtliche Rechtsgebiete, die generell auf die Besoldung oder speziell auf einzelne Besoldungsbestandteile verweisen.

2.1.2

1Die Zuordnung der Begriffsbestimmung der Besoldung zu den allgemeinen Vorschriften in Teil 1 verdeutlicht, dass die einzelnen Besoldungsbestandteile für alle vom Gesetz erfassten Berechtigten Bedeutung haben können, es sei denn, in den besonderen Vorschriften ist etwas Abweichendes bestimmt. 2Auch die übrigen Vorschriften in Teil 1 finden auf die Besoldung grundsätzlich Anwendung, soweit sich nicht aus dem Regelungsinhalt der Vorschriften in den anderen Teilen etwas anderes ergibt.

2.1.3

1Nicht zur Besoldung gehören die sonstigen Leistungen nach Teil 4 BayBesG. 2Hier handelt es sich z.B. um Kostenerstattungen oder Fürsorgeleistungen des Dienstherrn.

2.2.1

1Die Aufzählung der Besoldungsbestandteile ist abschließend. 2Darüber hinausgehende Leistungen dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht gewährt werden. 3Kern der Grundbezüge ist das an das verliehene Amt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) anknüpfende Grundgehalt. 4Die Normverweise in der Klammer zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 verdeutlichen das. 5Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 106 Abs. 2 Satz 2. 6Zum „entsprechenden Grundgehalt“ in diesem Sinn gilt in Fällen des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 der Betrag der Grundgehaltsstufe, die am 31. Dezember 2010 erreicht war (vgl. Nr. 106.2.2).

2.2.2

1Die neue Strukturzulage tritt an die Stelle der bisherigen allgemeinen Stellenzulage. 2Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 33 verwiesen.

2.2.3.1

1Amtszulagen galten im bisherigen Bundesrecht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) als Bestandteil des Grundgehalts, was vor allem von Bedeutung war für die Definition des in beamtenrechtlichen Vorschriften verwendeten Begriffs des „Endgrundgehalts“. 2An dessen Stelle ist vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zuständigkeiten im Zuge der Föderalismusreform das Grundgehalt getreten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). 3Dem trägt die Regelung in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Rechnung, wonach die Amtszulage einen eigenständigen, dem Grundgehalt gleichgestellten Besoldungsbestandteil darstellt (vgl. Nr. 34.1.3). 4In Konsequenz bestimmt Art. 2 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), dass die Verleihung eines anderen Beförderungsamtes mit einer (höheren) Amtszulage eine Ernennung darstellt. 5Damit hat sich an der beamtenrechtlichen Rechtsposition von Beamten und Beamtinnen in Ämtern mit Amtszulage im Vergleich zum früheren Recht nichts geändert.

2.2.3.2

1Mit der in Art. 34 Abs. 2 geregelten Zulage für besondere Berufsgruppen ist ein Systemwandel verbunden, der das Ziel hat, Stellenzulagen des früheren Bundesrechts, die für herausgehobene Funktionen gewährt worden sind, welche für eine bestimmte Berufsgruppe typisch und daher als zum Amtsinhalt gehörend zu bewerten sind, in eine der Amtszulage gleichstehenden Zulage umzuwidmen. 2Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 34.2 verwiesen.

2.2.4

1Die Einbeziehung des Familienzuschlags in die Grundbezüge stellt klar, dass im Neuen Dienstrecht in Bayern die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den amtsbezogenen alimentativ gleichgestellt werden. 2Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 35 ff. verwiesen.

2.2.5

1Ihrer Zweckbestimmung nach ergänzt die Auslandsbesoldung im Fall einer dienstlichen Verwendung im Ausland die Inlandsbesoldung. 2Dem trägt ihre Zuordnung zu den Grundbezügen Rechnung.

2.3

1Die Konkretisierung der Nebenbezüge dient der Abgrenzung der Besoldungsbestandteile, die an Verwendungen und Tätigkeiten anknüpfen, die nicht zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet sind oder besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin voraussetzen (unständige Besoldungsleistungen). 2Die systematische Aufzählung der Nebenbezüge in Art. 2 Abs. 3 erleichtert auch deren Einbeziehung oder Außerachtlassung bei der Bemessung anderer Besoldungsleistungen (z.B. bei der jährlichen Sonderzahlung). 3Einzelheiten dazu ergeben sich aus den maßgeblichen Vorschriften.