Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Gliederungshinweise
Die Nummerierung der einzelnen Verwaltungsvorschriften entspricht der Artikelfolge des BayBesG. Die im Gesetz enthaltene Untergliederung in Teile und Abschnitte wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit ebenfalls auf die Verwaltungsvorschriften übertragen.
Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Artikels (z.B. enthält die Nr. 34.1 Hinweise zu Art. 34 Abs. 1 BayBesG); soweit allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (z.B. Nr. 21.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 21 BayBesG). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Verwaltungsvorschriften zu Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Diese Systematik soll die Suche nach der passenden Verwaltungsvorschrift zu einem bestimmten Artikel des BayBesG erleichtern, weshalb ihr der Vorzug vor einer fortlaufenden Nummerierung gegeben wird.
Sonstige Verwaltungsvorschriften, die sich nicht auf einen Artikel des BayBesG beziehen sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.
Artikel ohne Bezeichnung sind solche des BayBesG.