Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
11.
Anrechnung von Sachbezügen

11.1

1Sachbezüge sind alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten und von daher mit dem Amt verbundenen Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Berechtigten oder die Berechtigte. 2Hierzu zählen insbesondere die Überlassung von Sachen zur Nutzung oder die Einräumung von Rechten, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 – 2 C 34/81).
1 Art. 11 erfasst nur Sachbezüge, die Alimentationscharakter aufweisen oder in der Bayerischen Sachbezugsverordnung (BaySachbezV) ausdrücklich als Sachbezug bestimmt sind. 2Sachbezüge mit ausschließlichem Fürsorgecharakter fallen nicht unter die Anrechnungsbestimmung.
1Zuständig für die Bewertung einer Leistung als Sachbezug ist die Personal verwaltende Stelle; die Feststellung ist dem oder der Berechtigten bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 2Für die Anrechnung auf die Besoldung ist der Anrechnungsbetrag der nach Art. 14 zuständigen Stelle mitzuteilen.
1Ausgangspunkt für die Bemessung des Betrags, mit dem der Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden kann, ist dessen wirtschaftlicher Wert. 2Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, der für die gleiche Leistung gefordert werden könnte, wenn sie an Dritte abgegeben würde. 3„Angemessen“ als Anrechnungsbetrag ist der Betrag, den der Empfänger oder die Empfängerin von seiner oder ihrer Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müsste und den er oder sie durch den Sachbezug erspart (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 – 2 C 34/81).
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist bei der Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung nicht zu berücksichtigen.

11.2

Wegen der Anrechnung von Sachbezugswerten auf die Besoldung wird bei den Beamten und Beamtinnen des Staates sowie den Richtern und Richterinnen auf die Bayerische Sachbezugsverordnung verwiesen.
1Da eine Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung für den nichtstaatlichen Bereich nicht erlassen wurde, obliegt die Bestimmung des Sachbezugswerts den einzelnen Dienstherren. 2In der Regel sind die Verhältnisse und der wirtschaftliche Wert im staatlichen und im nichtstaatlichen Bereich vergleichbar. 3Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Festlegung des angemessenen Betrags zu einem mit den Bestimmungen der Bayerischen Sachbezugsverordnung vergleichbaren Ergebnis führen wird.
Zu den Regelungen für die Benutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten siehe Anlage 3.