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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
107a.
Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

107a.2.1

1Nach Art. 107a Abs. 2 werden die mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 624, BayRS 2032-1-1-F) erfolgten Anhebungen der Grundgehaltsätze sowohl bei der übergangsweisen Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg auf bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende monatliche Leistungsbezüge angerechnet. 2Leistungsbezüge, die erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 erstmalig gewährt werden, unterliegen nicht der Anrechnung. 3Eine Anrechnung unterbleibt auch dann, wenn der Gewährungsbescheid bzw. der dem Leistungsbezug anderweitig zugrunde liegende Rechtsakt nach dem Inkrafttretenszeitpunkt inhaltlich geändert und dadurch konkludent aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird. 4Die bloße Entfristung eines bislang befristet gewährten Leistungsbezuges stellt keine konkludente Ersetzung dar. 5Wurde bei einem erstmals vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezug bestimmt, dass sich dieser zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 erhöht, unterliegt diese Erhöhung nicht der Anrechnung. 6Einmalzahlungen werden ebenfalls nicht angerechnet.
Beispiel 1:
1 Die Hochschule X hat ab 1. Januar 2010 einen Hochschulleistungsbezug in Höhe von 150 € bewilligt. 2 Im Juli 2013 ergeht ein weiterer Bewilligungsbescheid, nach dem der Hochschulleistungsbezug ab 1. August 2013 200 € beträgt.
Lösung:
1 Durch den weiteren Bewilligungsbescheid wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konkludent aufgehoben. 2 Die Änderung wird als Neubewilligung gewertet, so dass keine Kürzung nach Art. 107a Abs. 2 mehr erfolgt. 3 Der Hochschulleistungsbezug wird ab 1. August 2013 ungekürzt in Höhe von 200 € gezahlt.
Beispiel 2:
1 Die Hochschule X hat einem W 2-Professor ab 1. Oktober 2010 einen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 150 € bewilligt. 2 Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2013. 3 Im Juli 2013 ergeht ein weiterer Bewilligungsbescheid, nach dem der Hochschulleistungsbezug ab 1. August 2013 entfristet und als unbefristeter Hochschulleistungsbezug weiter gezahlt wird.
Lösung:
1 Die Entfristung eines Hochschulleistungsbezuges führt nicht zu einer konkludenten Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. 2 Die Kürzung nach Art. 107a Abs. 2 wird somit auch über den Zeitpunkt der Entfristung hinaus fortgeführt.

107a.2.2

1 Art. 107a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 enthalten die Anrechnungsregelungen zum Zeitpunkt 31. Dezember 2012/1. Januar 2013. 2Besteht am 31. Dezember 2012 ein Anspruch auf mehrere Leistungsbezüge, darf die Anrechnung maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Leistungsbezugs erfolgen. 3Bei der Anrechnung mehrerer Leistungsbezüge derselben Gruppe gemäß Art. 107a Abs. 2 Satz 3 ist nicht das Erlassdatum der Gewährungszusage maßgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem der Leistungsbezug erstmalig ausbezahlt wurde. 4Art. 107a Abs. 2 Satz 4 enthält eine spezielle Anrechnungsregelung (Vollanrechnung) für Leistungsbezüge gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) vom 14. Januar 2011 (GVBl S. 50, BayRS 2032-3-4-1-WFK), die der Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 BayHLeistBV vorgeht. 5Art. 107a Abs. 2 Satz 5 stellt sicher, dass sich die zum 1. Januar 2013 durchzuführende Anrechnung auf den Teil der Grundgehaltserhöhung beschränkt, der auf dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung beruht.

107a.2.3

1Bei Teilzeitbeschäftigung sind im Rahmen der Anrechnung zunächst die Leistungsbezüge in voller Höhe (d.h. nicht die nach Art. 6 gekürzten) zugrunde zu legen. 2Entsprechendes gilt für den jeweiligen Erhöhungsgewinn zum Anrechnungsstichtag. 3Erst nach der Anrechnung erfolgt die Kürzung gemäß Art. 6; dabei ist zu beachten, dass dem oder der Teilzeitbeschäftigten zu jedem Zeitpunkt mindestens die Hälfte (Ausnahme Art. 107a Abs. 2 Satz 4) des nach Art. 6 gekürzten Leistungsbezuges zustehen muss.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Eine Professorin in Besoldungsgruppe W 2 befindet sich vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 v.H. 2 Ab 1. März 2013 beträgt die Arbeitszeit wieder 100 v.H. 3 Bei der Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle zum 1. Januar 2013 können gemäß Art. 107a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42a Abs. 1 Zeiten in einem Umfang von acht Jahren berücksichtigt werden. 4 Die Professorin erhält regulär einen monatlichen besonderen Leistungsbezug nach § 4 BayHLeistBV in Höhe von 1.000 €, der während der Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 500 € zur Auszahlung gelangt.
Lösung:
1 Die Professorin ist zum 1. Januar 2013 der Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 2 zuzuordnen; in dieser Stufe hat sie bereits drei Jahre verbracht. 2 Für die Berechnung des Erhöhungsgewinns zum 1. Januar 2013 sind sowohl die lineare Bezügeanpassung zum 1. Januar 2013 (Art. 107a Abs. 2 Satz 5) als auch die Teilzeitbeschäftigung außer Betracht zu lassen. 3 Der Erhöhungsgewinn beträgt demnach 531,89 € (5.100 € - 4.568,11 €). 4 Der reguläre Leistungsbezug in Höhe von 1.000 € kann nach Art. 107a Abs. 2 Satz 1 maximal bis zur Hälfte, also um 500 €, gekürzt werden. 5 Allerdings ist zu beachten, dass der Professorin auch während der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte ihres nach Art. 6 gekürzten Leistungsbezugs zustehen muss. 6 Somit ist zum 1. Januar 2013 nur eine Kürzung in Höhe von 250 € möglich. 7 Die Kürzung um den noch offenen Anrechnungsbetrag von 250 € vollzieht sich erst, wenn die Professorin wieder in Vollzeit arbeitet. 8 Ab 1. März 2013 erhält die Professorin folglich einen Leistungsbezug in Höhe von 500 €. 9 Da der zum 31. Dezember 2012 zustehende Leistungsbezug bereits in (der maximal zulässigen) Höhe der Hälfte gekürzt wurde, kommt es beim Stufenaufstieg in Stufe 3 zu keiner weiteren Anrechnung.

107a.2.4

1Art. 107a Abs. 2 Satz 6 erweitert die Anrechnung auf den weiteren Stufenaufstieg. 2Bereits vor dem 1. Januar 2013 gewährte Hochschulleistungsbezüge verringern sich dann um den Unterschiedsbetrag zwischen dem vor und dem nach dem Stufenaufstieg zustehenden Grundgehaltssatz. 3Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich nur insoweit, als zusammen mit der Anrechnung bei der Überleitung mindestens die Hälfte der vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezüge erhalten bleiben (Ausnahme Art. 107a Abs. 2 Satz 4). 4Ab dem 1. Januar 2013 neu gewährte bzw. auf einer inhaltlich geänderten Gewährungszusage beruhende Leistungsbezüge werden nicht von der Anrechnung erfasst (vgl. hierzu Nr. 107a.2.1). 5Art. 107a Abs. 2 Satz 7 bestimmt, dass bei der Anrechnung im Rahmen des weiteren Stufenaufstiegs derjenige Betrag unberücksichtigt bleibt, um den sich ein Leistungsbezug aufgrund allgemeiner Bezügeanpassungen seit 1. Januar 2013 erhöht hat. 6Der Erhöhungsgewinn berechnet sich dagegen aus den zum Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs maßgeblichen Grundgehaltssätzen; d.h. die Bezügeanpassungen ab 1. Januar 2013 sind insoweit zu berücksichtigen.