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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
106.
Einordnung der Vorhandenen in die neuen Grundgehaltstabellen

106.1 Betragsmäßige Zuordnung

106.1.1

1Ausgangspunkt für die Zuordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen in die ab 1. Januar 2011 maßgebliche Grundgehaltstabelle ist der Betrag, der sich aus der am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehaltsstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe ergibt. 2Vorhanden sind nur Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, deren Beamtenverhältnis zu einem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn am 31. Dezember 2010 bestanden hat und dieses Beamtenverhältnis am 1. Januar 2011 noch fortbestanden hat; d.h. Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, die zum 31. Dezember 2010 entlassen wurden und am 1. Januar 2011 wieder eingestellt wurden, fallen nicht unter diese Regelung. 3Aus der betragsmäßigen Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle folgt die ab 1. Januar 2011 zustehende Stufe des Grundgehalts. 4Weist die neue Grundgehaltstabelle keinen identischen Betrag aus, erfolgt die Einordnung in den nächsthöheren Grundgehaltsbetrag (Art. 106 Abs. 1 Satz 4). 5Als Folge der Einrechnung der früheren allgemeinen Stellenzulage bei den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 in die neuen Grundgehaltssätze ist dem am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalt ein Betrag von 17,59 € hinzuzurechnen (vgl. Nr. 33).

106.1.2

1Im Fall der gesetzlichen Überleitung in ein höheres Amt (Art. 104 Abs. 2 Satz 1) geht diese der betragsmäßigen Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle vor. 2Diese Regelung trägt der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG Rechnung, wonach Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts galten (siehe Nr. 34.1). 3Für in der Überleitungsübersicht (Anlage 11 Abschnitt 1) aufgeführte Ämter, bei denen sich nur die Amtsbezeichnung geändert hat, ist die Regelung des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 ohne praktische Bedeutung.

106.1.3

Die Regelung des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 stellt sicher, dass sich durch die gesetzliche Überleitung der mit einer Amtszulage ausgebrachten Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 in die nächsthöhere Besoldungsgruppe im neuen Grundgehalt (vgl. Nr. 106.1.2) kein finanzieller Nachteil gegenüber dem Grundgehalt einschließlich Amtszulage am 31. Dezember 2010 ergibt.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Ein Erster Hauptwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5 mit einem Grundgehalt der Stufe 8 in Höhe von 2 089,23 € zuzüglich Amtszulage in Höhe von 60,57 € (Stand: 31. Dezember 2010) ist zum 1. Januar 2011 in die neue Grundgehaltstabelle einzuordnen. 2 Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1 gilt er ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes in das neue Amt eines Sekretärs in Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet.
Lösung:
Erster Schritt:
1 Die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Überleitung in das höhere Amt gemäß Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird für die Zuordnung nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 auf den 31. Dezember 2010 vorgezogen. 2 Dieser Schritt dient ausschließlich zur Feststellung einer möglichen Verringerung nach Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2. 3 Das stellt sich dann wie folgt dar:
Bezüge
Erster Hauptwachtmeister
Bezüge
Sekretär
Grundgehalt
BesGr. A 5, Stufe 8
2 089,23 €
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 8
2 148,52 €
Amtszulage
60,57 €
Amtszulage
0,00 €
Summe
2 149,80 €
Summe
2 148,52 €
Differenz


- 1,28 €
Zweiter Schritt:
Bezüge
Erster Hauptwachtmeister
Zuordnung
Sekretär
Grundgehalt
BesGr. A 5, Stufe 8
2 089,23 €
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 7
2 166,11 €
Amtszulage
60,57 €
Amtszulage
0,00 €
Summe
Grundgehalt
2 149,80 €
Summe
Grundgehalt
2 166,11 €
Differenz


+ 16,31 €

106.1.4

1Am 31. Dezember 2010 ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte und Beamtinnen (z.B. wegen Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) sind ebenfalls in die neue Grundgehaltstabelle einzuordnen. 2Hierfür ist als Zwischenschritt ein fiktives Besoldungsdienstalter zu errechnen, bei dem unterstellt wird, dass die Beurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endet. 3Mit der sich hieraus ergebenden Grundgehaltsstufe erfolgt die Einordnung des oder der Beurlaubten in die neue Tabelle. 4Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme der Bezügestellen, die für die erste Stufenfestsetzung nach tatsächlicher Beendigung der Beurlaubung von Bedeutung ist.

106.1.5

1Dauert die am 31. Dezember 2010 bestehende Beurlaubung ohne Dienstbezüge über den 1. Januar 2011 hinaus fort, regelt sich der weitere Stufenaufstieg ausschließlich nach dem Neuen Dienstrecht. 2Dabei stehen Zeiten, die bereits von § 28 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG erfasst worden sind, einer Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 nicht entgegen. 3Dies gilt auch für ruhende Beamtenverhältnisse im Sinn des § 5 Abgeordnetengesetz oder des Art. 30 Bayerisches Abgeordnetengesetz.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Einer Oberregierungsrätin, geb. 5. Februar 1972 (Regel-BDA: 1. Februar 1993) wurde von 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 Elternzeit und anschließend bis 30. April 2011 eine Beurlaubung nach Art. 89 BayBG bewilligt. 2 Am Tag vor Beginn der Elternzeit befand sie sich in Besoldungsgruppe A 14 Stufe 7.
Lösung:
1 Bei unterstellter Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird das fiktive Besoldungsdienstalter um vier Monate auf den 1. Juni 1993 hinausgeschoben. 2 Für die Zuordnung nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ist damit die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 maßgeblich (4 181,95 €). 3 Daraus ergibt sich ab 1. Januar 2011 die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 7 (4 181,95 €). 4 Der nächste regelmäßige Stufenaufstieg erfolgt gemäß Art. 106 Abs. 2 Satz 2 zum 1. Juni 2013.

106.2 Stufenaufstieg

106.2.1

1Ab 1. Januar 2011 beginnt die Laufzeit der Stufe (Art. 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2), in die der Beamte oder die Beamtin eingeordnet worden ist. 2Sie muss nicht in vollem Umfang verbracht werden, wenn vor dem 1. Januar 2011 Zeiten in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag vorliegen. 3Ein solcher ist dann gegeben, wenn der Grundgehaltsbetrag der Stufe am 31. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011 identisch ist (vgl. aber Nr. 106.2.2). 4Trifft dies zu, rückt der Beamte oder die Beamtin zum gleichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Regelstufe auf wie bei Fortgeltung des alten Rechts.
Beispiel :
1 Eine Regierungsoberinspektorin mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1989 erhält am 31. Dezember 2010 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 9 in Höhe von 2 950,57 €. 2 Der nächste regelmäßige Stufenaufstieg nach früherem Recht wäre zum 1. Oktober 2013 erfolgt.
Lösung:
1 Durch die Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle erhält die Beamtin ab 1. Januar 2011 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 8 (= 2 950,57 €). 2 Der in Stufe 8 zu verbringende Zeitraum beträgt vier Jahre und beginnt grundsätzlich am 1. Januar 2011, d.h. die Beamtin würde erst zum 1. Januar 2015 Stufe 9 mit einem Grundgehalt von 3 027,47 € erreichen, sofern sie die Voraussetzung des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. 3 Die bereits nach früherem Recht in Stufe 9 verbrachte Zeit von einem Jahr und drei Monaten wird berücksichtigt, sodass die Beamtin zum 1. Oktober 2013 und damit zum gleichen Zeitpunkt wie nach früherem Recht das Grundgehalt in Höhe von 3 027,47 € erhält.

106.2.2

1In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6, bei denen durch Hinzufügung von Stufen das Endgrundgehalt erhöht worden ist, sind in der bisherigen Endstufe „verbrachte Zeiten“ höchstens im Umfang von drei Jahren berücksichtigungsfähig. 2Darüber hinausgehende in der bisherigen Endstufe verbrachte Zeiten sind grundsätzlich nicht relevant.
1Eine Ausnahme gilt nur bei Berechtigten der Besoldungsgruppe A 6, die bis zum 31. Dezember 2010 mindestens vier Jahre in der früheren Endstufe 9 dieser Besoldungsgruppe verbracht haben und in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. 2Sie haben dann trotz Anrechnung einer im früheren Recht im Sinn des Art. 106 Abs. 2 Satz 2 verbrachten dreijährigen Stufenlaufzeit nicht mehr die Möglichkeit, die erforderliche restliche (einjährige) Dienstzeit zum Erreichen der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe abzuleisten. 3In diesen besonderen Fällen kann nach der Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 6 Stufe 8 zum 1. Januar 2011 die für das Aufsteigen in die neue Stufe 9 erforderliche Stufenlaufzeit von vier Jahren unmittelbar als erfüllt angesehen werden mit der Folge, dass ab 1. Januar 2011 die neue Endstufe zusteht. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen, die im Zeitraum vom 2. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 antragsgemäß nach Art. 64 BayBG oder wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt werden. 5Die Stufe 9 ist in diesen Fällen nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses ggf. rückwirkend ab 1. Januar 2011 festzusetzen.
1Ist die Endstufe nach einem Stufenaufstieg zum 1. Januar 2011 noch nicht erreicht, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Laufzeit für die nächste Stufe. 2Art. 106 Abs. 2 Satz 2 findet ausnahmsweise auch in Fällen des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Anwendung. 3Als entsprechender Grundgehaltsbetrag gilt der Betrag der Stufe, die am 31. Dezember 2010 erreicht war.
Beispiel 1:
1 Ein Amtsmeister in Besoldungsgruppe A 4 mit Amtszulage in Höhe von 60,57 € befindet sich am 31. Dezember 2010 insgesamt sechs Jahre in der Endstufe. 2 Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1 gilt er ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes in das neue Amt eines Oberamtsmeisters in Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.
Lösung:
Erster Schritt (fiktive Überleitung zum 31. Dezember 2010):
Bezüge
Amtsmeister
Bezüge
Oberamtsmeister
Grundgehalt
BesGr. A 4, Stufe 7
2 015,73 €
Grundgehalt
BesGr. A 5, Stufe 7
2 041,58 €
Amtszulage
60,57 €
Amtszulage
0,00 €
Summe
2 076,30 €
Summe
2 041,58 €
Differenz


- 34,72 €
Zweiter Schritt (Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle):
Bezüge
Amtsmeister
Bezüge
Oberamtsmeister
Grundgehalt
BesGr. A 4, Stufe 7
2 015,73 €
Grundgehalt
BesGr. A 5, Stufe 7
2 089,23€
Amtszulage
60,57 €
Amtszulage
0,00 €
Summe
2 076,30 €
Summe
2 089,23 €
Differenz


+ 12,93 €
Dritter Schritt (Verbrachte Stufenlaufzeit):
1 Die in Besoldungsgruppe A 4 in der Endstufe verbrachte Zeit von sechs Jahren wird im Umfang von drei Jahren berücksichtigt mit der Folge, dass zum 1. Januar 2011 in Besoldungsgruppe A 5 die nächsthöhere Stufe 8 in Höhe von 2 136,89 € erreicht wird. 2 Die Erfüllung der zu erbringenden Mindestanforderungen wird hier kraft Gesetzes unterstellt. 3 Die Stufe 9 wird regulär am 1. Januar 2015 erreicht, sofern eine entsprechende Leistungsfeststellung vorliegt.
Beispiel 2:
1 Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 6 befindet sich am 31. Dezember 2010 insgesamt zehn Jahre in der Endstufe. 2 Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.
Lösung:
Erster Schritt (Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle):
Bezüge
Oberamtsmeister
Bezüge
Sekretär
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 9
2 200,83 €
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 8
2 218,42 €
Hinzurechnungsbetrag
17,59 €

--
Summe
2 218,42 €
Summe
2 218,42 €
Zweiter Schritt (Verbrachte Stufenlaufzeit):
1 Die in Besoldungsgruppe A 6 in der Endstufe verbrachte Zeit von zehn Jahren wird im Umfang von vier Jahren berücksichtigt. 2 Dies bedeutet, dass der Beamte zum 1. Januar 2011 in die Stufe 9 mit einem Grundgehalt in Höhe von 2 270,74 € gelangt (vierjährige Laufzeit gilt als erfüllt). 3 Die Erfüllung der nach dem Neuen Dienstrecht zu erbringenden zeitlichen Mindestanforderungen von vier Jahren, sowie der Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 werden kraft Gesetzes unterstellt.

106.2.3

Art. 106 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung in Fällen des Art. 106 Abs. 1 Satz 4.
Beispiel:
Ein Regierungsrat in Besoldungsgruppe A 13 befindet sich am 31. Dezember 2010 in Stufe 4 (= 3 286,99 €) mit einer Restlaufzeit von einem Jahr.
Lösung:
1 Durch die Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle erhält der Beamte ab 1. Januar 2011 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 (= 3 439,20 €). 2 Der in Stufe 4 zu verbringende Zeitraum beträgt drei Jahre und beginnt am 1. Januar 2011. 3 Der Beamte erreicht am 1. Januar 2014 Stufe 5. 4 Das in der früheren Stufe 4 verbrachte Jahr ist in der nächsthöheren Stufe mit berücksichtigt.

106.2.4

Soweit außerhalb des staatlichen Bereichs Leistungsstufen nach früherem Recht gezahlt werden, sind diese fortzuzahlen (Art. 108 Abs. 3 Satz 1); sie werden deshalb bei der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle nicht berücksichtigt.

106.3 Richter, Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Ausführungen in den vorstehenden Nummern gelten sinngemäß für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2.