Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
104.
Überführung oder Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

104.1 Überführung

1Die in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie in den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B am 31. Dezember 2010 ausgebrachten Ämter von vorhandenen Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen, deren Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen sich durch das neue Recht weder namentlich noch inhaltlich verändert haben, sind in den neuen bayerischen Besoldungsordnungen enthalten. 2Damit werden die vorhandenen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit ihrem Status in das neue Recht überführt. 3Für die Fortgeltung der Zusätze zu diesen Amtsbezeichnungen ist Nr. 104.2.4 Satz 3 zu beachten.

104.2 Überleitung

104.2.1

1Die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Ämter, bei denen sich zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen ändern, werden durch die Anlage 11 Abschnitt 1 abschließend dargestellt. 2Die vorhandenen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen gelten nach Maßgabe dieses Abschnitts kraft Gesetzes ab 1. Januar 2011 in die neuen Ämter übergeleitet. 3Sie erhalten Bezüge auf der Grundlage des neuen Amtes. 4Insoweit sind zusätzliche personalrechtliche Maßnahmen im Einzelfall nicht erforderlich. 5Ist ein am 31. Dezember 2010 vorhandenes Amt von einem gesetzlichen Bewertungskriterium (z.B. Planstellen, Schülerzahlen) abhängig, und erhalten die Beamten und Beamtinnen die Besoldung dieses Amtes nur aufgrund der Sonderregelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG a. F., erfolgt keine Überleitung. 6Insoweit gilt auch hier der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Grundsatz, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des früheren Statusamtes teilnehmen kann.

104.2.2

1Der Verzicht auf die bisher vorwiegend in der Besoldungsordnung A in Spiegelstrichen zu den Amtsbezeichnungen ausgebrachten Funktionsbezeichnungen erleichtert künftig die Zuordnung von Funktionen zu Ämtern. 2Die Aufnahme der davon betroffenen Ämter in Anlage 11 Abschnitt 2, die keine Überleitung darstellt, dient der Transparenz; materiell-rechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

104.2.3

Unabhängig von den Nrn. 104.2.1 und 104.2.2 stellen die in der Anlage 11 nach früherem Recht dargestellten Ämter und Funktionsbezeichnungen einen Maßstab für die künftige Dienstpostenbewertung dar.

104.2.4

1Satz 3 ergänzt die Überführungs- bzw. Überleitungsregelungen des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 durch eine Übergangsvorschrift, die sicherstellt, dass am 31. Dezember 2010 vorhandene Beamte und Beamtinnen, deren Grundamtsbezeichnung der Bundesbesoldungsordnung A ein Zusatz hinzugefügt war, diesen Zusatz auch zu den Amtsbezeichnungen des neuen Rechts solange weiterführen dürfen, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz verfügt. 2Das gilt demgemäß für die Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen des früheren Rechts, die kraft gesetzlicher Überleitung eine neue Benennung erfahren haben (Art. 104 Abs. 2 Satz 1). 3Satz 3 gilt klarstellend auch für die in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren Grundamtsbezeichnungen, die ohne Zusatz im – Ergebnis automatisch – in eine identische (Grund-)Amtsbezeichnung des neuen Rechts überführt worden sind.
Beispiel:
1 Ein am 31. Dezember 2010 vorhandener Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung führt ab 1. Januar 2011 gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 2 automatisch die seiner früheren Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ entsprechende Amtsbezeichnung „Oberrat“ der Besoldungsgruppe A 14 BayBesO. 2 Der in der bisherigen Praxis vor dem Wort „-rat“ eingefügte Zusatz „-regierungs-“, der mit der Einfügung Bestandteil der Amtsbezeichnung geworden ist, bleibt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 3 Bestandteil der neuen Amtsbezeichnung „Oberrat“, bis die Personal verwaltende Stelle etwas anderes verfügt.

104.3

1Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Übergang von Stellenzulagen, die Besoldungsempfängern und Besoldungsempfängerinnen am 31. Dezember 2010 zugestanden haben, in Amtszulagen oder diesen entsprechenden Zulagen für besondere Berufsgruppen zum 1. Januar 2011. 2Das bedeutet, dass die früheren Stellenzulagen automatisch durch die neuen Amts- oder Berufsgruppenzulagen ersetzt werden.