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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
108.
Sonstige Übergangsregelungen

108.1 Überleitungszulage

1Wegen der betragsmäßigen Einordnung der am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehaltssätze in die neuen Grundgehaltstabellen (vgl. Nr. 106.1.1) kann eine Verringerung der Grundgehälter nicht eintreten. 2Sollten sich dennoch im Einzelfall die Bezüge der am 31. Dezember 2010 vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen durch die sonstigen Neuregelungen verringern, stellt die Besitzstandsregelung sicher, dass zum Zeitpunkt des Übergangs in das neue Recht keine finanziellen Nachteile entstehen. 3Spätere allgemeine oder individuelle Erhöhungen der Grund- und Nebenbezüge sind – mit Ausnahme des Familienzuschlags nach Art. 36 und der Leistungsprämie nach Art. 67 – in vollem Umfang auf die Überleitungszulage anzurechnen. 4Tritt zum Zeitpunkt einer Erhöhung von Bezügebestandteilen zeitgleich eine Verringerung von anderen Bezügebestandteilen ein, erfolgt keine Saldierung.

108.2 Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht

108.2.1

1Die Regelung begründet – bei Weitererfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – einen Fortzahlungsanspruch für Ausgleichs- und Überleitungszulagen nach früherem Recht, die den Bezügeempfängern und Bezügeempfängerinnen am 31. Dezember 2010 gewährt werden. 2Sie werden entsprechend der Aufzehrregelung nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 abgebaut. 3Das bedeutet, dass z.B. eine am 31. Dezember 2010 gewährte Ausgleichszulage, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 85 BBesG teilweise aufgezehrt ist, mit dem am Stichtag zustehenden Betrag gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 fortzuzahlen ist und frühestens am 1. Januar 2012 in entsprechender Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 weiter abgebaut werden kann.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Ein lediger Steueramtmann in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 7 wechselt zum 1. August 2010 aus dienstlichen Gründen nach siebenjähriger Tätigkeit im Steuerfahndungsdienst in die Geschäftsstelle des Finanzamts X. 2 Er erhält ab diesem Zeitpunkt eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage.
Lösung:
Bezügebestandteile
31. Juli 2010
1. August 2010
1. Januar 2011
Grundgehalt
A 11 Stufe 7
A 11 Stufe 6

3 069,76 €


3 069,76 €


3 069,76 €
Allgemeine Stellenzulage
Strukturzulage
76,47 €
76,47 €

76,47 €
Steuerfahndungszulage
Vorbemerkung Nr. 9 zu BBesO A/B
127,38 €
--
--
Summe
Dienstbezüge
Grundbezüge

3 273,61 €

3 146,23 €

3 146,23 €
Differenz

127,38 €
127,38 €
Ausgleichszulage
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG


127,38 €

--
Grundgehalt
A 11 Stufe 6
Strukturzulage
Ausgleichszulage
(Art. 108 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 52 BayBesG)



3 069,76 €
76,47 €
127,38 €

Summe
Dienstbezüge
Besoldung

3 273,61 €

3 273,61 €

3 273,61 €
1 Im Ergebnis wird deutlich, dass die Ausgleichszulage für die Stellenzulage nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG ab 1. Januar 2011 nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fortzuzahlen ist, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Der Abbau der Ausgleichszulage richtet sich nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 BayBesG (vgl. Nr. 52.1.6). 3 Die Umwidmung der Stellenzulage im Steuerfahndungsdienst in eine Zulage für besondere Berufsgruppen zum 1. Januar 2011 ist hierbei nicht relevant.

108.2.2

Soweit am 31. Dezember 2010 für eine Verringerung des Grundgehalts einschließlich einer Amtszulage Ausgleichs- und Überleitungszulagen gewährt werden, sind diese in sinngemäßer Anwendung des Art. 21 fortzuzahlen.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Ein lediger Amtsinspektor in Besoldungsgruppe A 9 Stufe 6 wird am 1. Oktober 2010 aus dienstlichen Gründen an eine andere Behörde bei demselben Dienstherrn versetzt und mit seiner Zustimmung zum Verwaltungshauptsekretär in Besoldungsgruppe A 8 rückernannt. 2 Er erhält ab diesem Zeitpunkt eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG.
Lösung:
Bezügebestandteile
30. September 2010
1. Oktober 2010
1. Januar 2011
Grundgehalt
A 9 Stufe 6
A 8 Stufe 6
A 8 Stufe 5
2 424,38 €

2 281,94 €
2 299,53 €
Allgemeine Stellenzulage
76,47 €
17,59 €
--
Summe
Dienstbezüge
Grundbezüge
2 500,85 €
2 299,53 €
2 299,53 €
Differenz

201,32 €
--
Ausgleichszulage
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG

201,32 €
--
Grundgehalt
A 9 Stufe 5
Strukturzulage
(Art. 108 Abs. 2 Satz 2
BayBesG)


2 424,38 €
76,47 €
Summe
Dienstbezüge
Grundbezüge
2 500,85 €
2 500,85 €
2 500,85 €
1 Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass an Stelle der früheren Ausgleichszulage für das verringerte Grundgehalt und die verringerte allgemeine Stellenzulage ab 1. Januar 2011 der Besoldungsstatus des früheren (höheren) Statusamtes tritt. 2 Die allgemeine Stellenzulage wird hierbei sachlich aufgrund ihrer Eigenschaft als eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage dem Grundgehalt gleichgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 31/98 –, ZBR 2000 S. 125). 3 Die allgemeine Stellenzulage unterscheidet sich im Vergleich zum Beispiel zu Nr. 108.2.1 dadurch, dass sie ab dem 1. Januar nicht als Ausgleichszulage fortgewährt wird. 4 Dieser Besoldungsstatus bleibt solange wirksam, bis der Beamte das frühere Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 samt Strukturzulage wieder erlangt.

108.3

1Die Besitzstandsregelung stellt sicher, dass durch das ab 1. Januar 2011 geltende Recht bei der Auslandsbesoldung (Anwendung der Neukonzeption des Bundes; vgl. Art. 38) im Einzelfall für den am 31. Dezember 2010 bestehenden Auslandseinsatz keine finanzielle Verschlechterung eintritt. 2Hierfür ist eine Vergleichsberechnung zwischen den am 31. Dezember 2010 zustehenden Auslandsdienstbezügen und der ab 1. Januar 2011 zustehenden Auslandsbesoldung vorzunehmen. 3Für die ab 1. Januar 2011 beginnenden Auslandseinsätze gilt das neue Recht.

108.4

1Mit der Vorschrift werden Regelungslücken für den Fall vermieden, dass die neuen Ermächtigungsnormen des Gesetzes zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht ausgefüllt sind. 2Insoweit gelten alle einschlägigen Vorschriften, die auf der Grundlage einer früheren Ermächtigungsnorm erlassen worden sind, übergangsweise fort.

108.5

1Die Regelung geht auf die Vorschrift des Art. 24 Abs. 7 BayBesG zurück, die zum 1. Januar 2001 mit dem Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928) in das Bayerische Besoldungsgesetz eingefügt worden ist. 2Ziel dieser Regelung war es, den am 1. Januar 2001 vorhandenen Beamtinnen mit der Amtsbezeichnung „Amtmann“ auch weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, diese Amtsbezeichnung anstelle von „Amtfrau“ in der männlichen Form weiterzuführen. 3Diese Wahlmöglichkeit hat weiterhin Gültigkeit.

108.6

1Aufgrund der neuen Verjährungsregelung des Art. 13 beginnt die Verjährung von Besoldungsansprüchen und Ansprüchen auf Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung kenntnisunabhängig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 2Die Übergangsregelung bestimmt in Satz 1, dass in Fällen, in denen ein Besoldungsanspruch bzw. ein Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden und noch nicht erfüllt ist, die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder die dreijährige Frist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB aber noch nicht begonnen hat, die Verjährung nach Art. 13 kenntnisunabhängig generell am 1. Januar 2011 beginnt. 3Satz 1 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Verjährung spätestens mit Ablauf der bisherigen kenntnisunabhängigen Höchstfrist (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB, Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) eintritt. 4Satz 2 erfasst Ansprüche, deren regelmäßige Verjährungsfrist bzw. die dreijährige Frist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat und die noch nicht verjährt bzw. erloschen sind. 5In diesen Fällen ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (für Ansprüche auf Besoldung: §§ 194 ff. BGB; für Ansprüche auf Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung: Art. 71 AGBGB).

108.7

Die Übergangsregelung stellt sicher, dass Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die die Altersteilzeit bzw. Altersdienstermäßigung bis zum 31. Dezember 2009 angetreten haben, den Altersteilzeitzuschlag in der bisherigen Höhe erhalten.

108.8.1

1Für die am 31. Juli 2010 vorhandenen Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen im Vorbereitungsdienst mit einem Eingangsamt bis Besoldungsgruppe A 10 wird durch die Übergangsregelung sichergestellt, dass bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Grundbezüge ab Januar 2011 beim maßgeblichen Grundgehalt die Stufe nach dem am 31. Dezember 2010 geltenden Recht zugrunde gelegt wird, wenn diese höher ist als die sich unter Anwendung des neuen Rechts ergebende Stufe. 2Das setzt eine Vergleichsberechnung voraus, bei der die zum Zeitpunkt der Ernennung zum Probebeamten oder zur Probebeamtin maßgebliche Grundgehaltsstufe nach dem am 31. Dezember 2010 geltenden Recht und nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden Recht zu ermitteln ist. 3Ist danach das Grundgehalt, das nach den früheren Rechtsvorschriften zum jeweiligen Einstellungszeitpunkt zu berechnen und fiktiv fortzuführen ist, höher, wird dieses als Differenzbetrag solange gewährt, bis es betragsmäßig nach neuem Recht erreicht wird. 4Dies bedeutet, dass die Zahlung des Differenzbetrags als Bestandteil des Grundgehalts zu werten ist (= Unterschiedsbetrag im Grundgehalt).
Beispiel 1:
Sachverhalt:
1 Ein Beamtenanwärter, der sich ab 1. Oktober 2009 im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes befindet, wird zum 1. April 2011 zum Technischen Oberinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe in Besoldungsgruppe A 10 ernannt. 2 Sein Regelbesoldungsdienstalter nach früherem Recht beginnt am 1. Oktober 2002. 3 Aus Gründen der vereinfachten Darstellung wird auf die Einbeziehung von Vordienstzeiten, die in aller Regel vorliegen, verzichtet (vgl. aber Beispiel 2).
Vergleichsberechnung:
1.
Früheres Recht
Regelbesoldungsdienstalter 1. Oktober 2002; Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. April 2011 mit Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 5 (Grundgehalt = 2 565,99 €); regulärer Stufenaufstieg in Stufe 6 (Grundgehalt = 2 681,35 €) zum 1. Oktober 2013.
2.
Neues Recht
1 Diensteintritt am 1. April 2011 gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Besoldungsgruppe A 10 Stufe 2. 2 Kraft Übergangsregelung steht sogleich das Grundgehalt der Stufe 4 (= 2565,99) zu.
3.
Weiterer Stufenaufstieg
1 Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 5 (alt), das der Beamte bei Diensteintritt am 1. April 2011 bei Fortgeltung des früheren Rechts erhalten hätte, würde 2 565,99 € betragen. 2 Diesem Betrag entspricht in der ab 1. Januar 2011 geltenden Tabelle der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 4 (Übergangsgrundgehalt). 3 Diese Stufe des neuen Rechts erreicht der Beamte bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 am 1. April 2015. 4 Damit wird ab 1. April 2015 das Übergangsgrundgehalt durch das Grundgehalt nach neuem Recht ersetzt. 5 Der Beamte steigt dann regulär am 1. April 2018 nach Stufe 5 (= 2 681,35 €).
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Wie Beispiel 1 mit der Ergänzung, dass eine dreijährige Vordienstzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 sowie zwei Jahre Vordienstzeiten nach Abs. 2 vorliegen.
Vergleichsberechnung:
1.
Früheres Recht
Regelbesoldungsdienstalter 1. Oktober 2002; Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. April 2011 mit Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 5 (Grundgehalt = 2 565,99 €); regulärer Stufenaufstieg in Stufe 6 (Grundgehalt = 2 681,35 €) zum 1. Oktober 2013.
2.
Neues Recht
1 Fiktiver Diensteintritt am 1. April 2006 gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. 2 Bei tatsächlichem Diensteintritt am 1. April 2011 hat der Beamte die Stufe 4 (= 2 565,99 €) erreicht, in der er regulär noch zwei Jahre zu verbringen hat. 3 Die Übergangsregelung findet hier keine Anwendung, weil das sich nach früherem Recht ergebende Grundgehalt nicht höher ist.
3.
Weiterer Stufenaufstieg
Der Beamte steigt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 am 1. April 2013 nach Stufe 5 (= 2 681,35 €).
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 1 mit der Ergänzung, dass zum 1. März 2014 eine Besoldungsanpassung in Höhe von 2,1 v.H. erfolgt und der Beamte am 1. April 2015 zum Technischen Amtmann in Besoldungsgruppe A 11 Stufe 4 befördert wird.
1.
Früheres Recht
Regelbesoldungsdienstalter 1. Oktober 2002; Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. April 2011 mit Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 5 (Grundgehalt = 2 565,99 €); regulärer Stufenaufstieg in Stufe 6 (Grundgehalt = 2 681,35 €) zum 1. Oktober 2013.
2.
Neues Recht
1 Diensteintritt am 1. April 2011 gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Besoldungsgruppe A 10 Stufe 2. 2 Kraft Übergangsregelung steht sogleich das Grundgehalt der Stufe 4 (= 2 565,99 €) zu.
3.
Weiterer Stufenaufstieg, Besoldungsanpassung und Beförderung
1. April 2011
1. April 2013
Grundgehalt
A 10 Stufe 2
2 335,23 €
Grundgehalt
A 10 Stufe 3
2 450,59 €
Übergangsgrundgehalt
A 10 Stufe 4
2 565,99 €
Übergangsgrundgehalt
A 10 Stufe 4
2 565,99 €
Zahlung Übergangsgrundgehalt
2 565,99 €
Zahlung Übergangsgrundgehalt
2 565,99 €
1. März 2014
1. April 2015
Grundgehalt
A 10 Stufe 3
2 502,05 €
Grundgehalt
A 11 Stufe 4
2 892,80 €
Übergangsgrundgehalt
A 10 Stufe 4
2 619,88 €
Übergangsgrundgehalt
A 11 Stufe 4
2 892,80 €
Zahlung Übergangsgrundgehalt
2 619,88 €
Zahlung Grundgehalt
2 892,80 €

108.8.2

1 Art. 108 Abs. 8 findet auch dann Anwendung, wenn zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Beschäftigungsverhältnis, z.B. wegen gesundheitlicher Nichteignung oder fehlender Planstelle, beim selben Arbeitgeber besteht. 2Für eine Anwendung des Art. 108 Abs. 8 auch in diesen Fällen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beamtenverhältnis auf Widerruf am 31. Juli 2010,
Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 1. Januar 2011 und
das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe muss zum selben Dienstherrn bzw. bei einer Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG bestehen und in direktem Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe stehen; es darf keine Unterbrechung vorliegen.
Beispiel:
1 Eine Beamtenanwärterin, die sich ab 1. Oktober 2007 bei einer Dienststelle des Freistaats Bayern im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes befindet, erhält zum 1. Oktober 2010 mangels Planstelle einen Arbeitsvertrag beim selben Dienstherrn. 2 Da ab 1. Januar 2013 eine Planstelle zur Verfügung steht, wird sie zu diesem Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Besoldungsgruppe A 9 ernannt.
Der Anwendungsbereich des Art. 108 Abs. 8 ist eröffnet, es ist zu prüfen, ob das Grundgehalt nach altem Recht höher ist als das Grundgehalt nach neuem Recht.

108.8.3

Zuständig für die Vergleichsberechnung des Art. 108 Abs. 8 ist die Bezügestelle; Nr. 30.1.11 findet Anwendung.

108.10 Nachzahlung von Familienzuschlag an eingetragene Lebenspartnerschaften

1Zur Erfüllung des Kriteriums „Antragstellung“ bzw. „zeitnahe Geltendmachung“ bedarf es keines Antragsschreibens des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin. 2Ausreichend ist, wenn die Unterrichtung der jeweils zuständigen Bezügestelle über die Verpartnerung im Rahmen eines Vordrucks zum Familienzuschlag erfolgt ist; allein die Übersendung der Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde genügt nicht.

108.12 Übergangsweise Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person

1Die Übergangsregelung gilt nur für die Bestandsfälle (Stand: 30. Juni 2018), bei denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem zum 1. Juli 2018 neu gefassten Art. 36 nicht erfüllt sind. 2Nach dem Wegfall des ab 1. Juli 2018 übergangsweise weitergewährten Familienzuschlags der Stufe 1 kann dieser bei erneuter Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung innerhalb der vierjährigen Übergangszeit nicht wieder gewährt werden.