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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 55
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
1.
das Gesamtprüfungsergebnis nach Punktzahl und Notenstufe,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfung sowie
4.
das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung
zu ersehen sind. 2Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden. 3Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den erzielten Einzelergebnissen. 4Eine Einsichtnahme in die Prüfungsakten gemäß Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Satz 1 oder Satz 3 erfolgen.