Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 46
Prüfungsausschuss
(1) 1Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. 3Der Leiter oder die Leiterin des Sachgebiets Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei im Staatsministerium ist das vorsitzende Mitglied.
(2) 1Die weiteren Mitglieder sowie jeweils zwei Vertreter bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei für die Dauer von drei Jahren. 2Sie müssen Lehrpersonen der Hochschule – Fachbereich Polizei sein, wobei nur ein Mitglied und dessen Vertreter eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 des HföD-Gesetzes sein darf.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule – Fachbereich Polizei kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.