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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 52
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) 1Die beiden Prüfungsteile werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. 2Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von Prüfern und Prüferinnen vergebenen Punktzahlen geteilt durch sechs.
(2) Die Ergebnisse sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.