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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 53
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden
1.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und
2.
das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
berücksichtigt.