Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 51
Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Jede Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. 2Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sowie dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören. 3Das dritte Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. 4Ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtliche Lehrperson beim Fachbereich Polizei sein. 5Ein Mitglied nach Satz 2 führt den Vorsitz.