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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 49
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile und umfasst jeweils vier Aufgaben von jeweils fünf Stunden Dauer. 2Der erste Teil der schriftlichen Prüfung findet im zweiten fachtheoretischen Abschnitt, der zweite Teil im dritten fachtheoretischen Abschnitt statt. 3Die Aufgaben werden fächerübergreifend gestaltet, wobei mindestens jeweils drei der Prüfungsaufgaben ihren Schwerpunkt in einer der beiden Fächergruppen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 haben.
(2) Zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erzielt hat.
(3) Das Ergebnis des ersten Teils der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung werden errechnet aus der Summe der in den einzelnen Prüfungsaufgaben erzielten Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben.