Inhalt
§ 54
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer
- 1.
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die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,
- 2.
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im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,
- 3.
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in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder
- 4.
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ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.