Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 54
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer
1.
die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,
2.
im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,
3.
in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder
4.
ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.