Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 7
(1) 1Der Leiter des Instituts führt die Amtsbezeichnung Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. 2Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. 5Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
(2) 1Der Leiter des Instituts fuhrt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. 2Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. 3Im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrats regelt er die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.
(3) 1Der Leiter des Instituts nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 2Er unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen.
(4) 1Der Leiter des Instituts hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; in Eilfällen ist zumindest der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu unterrichten. 2Der Leiter des Instituts ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft zu erteilen.
(5) Im übrigen werden die Stellung des Leiters des Instituts, seine Aufgaben und die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrats zu treffen, durch Dienstanweisung geregelt.