Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 6
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten; er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Geschäftsführung. 2Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen. 3Er ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlaß von Satzungen, allgemeinen Dienstanweisungen und Richtlinien für die Geschäftsverteilung,
2.
die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes,
3.
die allgemeinen Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplans,
4.
die Berufung des Leiters des Instituts und die Regelung seiner Vertretung,
5.
die Beschlußfassung über die Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
6.
die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,
7.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000 Euro.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßt.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts. 2Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf den Leiter des Instituts übertragen. 3Der Verwaltungsrat ernennt die Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht dem Leiter des Instituts überträgt. 4Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen. 5Der Verwaltungsrat ist Dienstbehörde des Leiters des Instituts.