Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 13
(1) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1979.
(2) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) 1Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. 2Das Land Rheinland-Pfalz führt die Abwicklung durch. 3Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. 4Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die vertragschließenden Länder aufgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. 5Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
(4) 1Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 2Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.