Inhalt
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
- 1.
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die vom Institut erstellten Prüngsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
- 2.
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bei den schriflichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
- 3.
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einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
- 4.
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die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
- 5.
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das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.