Inhalt
(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.