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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 3
Programmerstellung, Verwertung
1Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 2Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. 3Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. 4Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.