Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 86 BayHO]
Art. 86
Inhalt des Vermögensnachweises
Den Inhalt des Vermögensnachweises regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
(Vgl. auch Art. 73.)
Zu Art. 86:
Wegen des Inhalts des Vermögensnachweises vgl. VV zu Art. 73.