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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 76 BayHO]
Art. 76
Abschluß der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
(Vgl. auch Art. 72, 80.)