Art. 73
Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.
(Vgl. Art. 86.)
Zu Art. 73:
Inhaltsübersicht
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1.
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Nachweis des Vermögens
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2.
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Nachweis der Schulden
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3.
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Bestandsverzeichnis
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1.
Nachweis des Vermögens
1Das Vermögen unterteilt sich in materielle und immaterielle Güter. 2Materielle Güter sind gemäß Nr. 3 nachzuweisen. 3Der Nachweis von immateriellen Gütern ist in geeigneter Weise vorzunehmen.
2.
Nachweis der Schulden
Den Nachweis über die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten regelt das Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz).
3.
Bestandsverzeichnis
3.1
Geltungsbereich, Zweck
3.1.1
Das Bestandsverzeichnis ist über bewegliche Sachen (§§ 90 ff. BGB) zu führen, die sich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden oder vom Freistaat Bayern angemietet oder entliehen wurden.
3.1.2
In dem Bestandsverzeichnis sind die Bestände sowie die späteren Zugänge – einschließlich der Eigenerzeugnisse – und Abgänge nachzuweisen.
3.1.3
1Das Staatsgrundbesitzverzeichnis wird als Bestandsverzeichnis in elektronischer Form durch die Immobilien Freistaat Bayern im Rahmen des Bayerischen Liegenschaftsinformationssystems (BayLIS) geführt. 2Das Nähere regelt die Immobilien Freistaat Bayern im Einvernehmen mit dem für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministerium.
3.2
Zuständigkeit
3.2.1
1Das Bestandsverzeichnis wird von der Dienststelle geführt, die die Sachen verwaltet. 2Für Nebenstellen und Teile von Dienststellen, die räumlich getrennt liegen oder wegen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation eigenständig sind, kann ein eigenes Bestandsverzeichnis geführt werden.
3.2.2
1Der Leiter der Dienststelle hat für jedes Bestandsverzeichnis einen Bestandsverwalter und einen Vertreter zu bestellen. 2Bedienstete einer Kasse oder Zahlstelle dürfen keine Bestandsverwalter sein.
3.3
Führung
3.3.1
1Das Bestandsverzeichnis soll in elektronischer Form geführt werden (z.B. durch das vom Landesamt für Finanzen kostenfrei zur Verfügung gestellte Bayer. Inventarisierungssystem – BayIVS). 2Das Bestandsverzeichnis kann in mehrere Verzeichnisse untergliedert sein (z.B. Geräte, Bücher, EDV, Kfz usw.). 3Die Aufzeichnungen müssen für jede einzelne bewegliche Sache mindestens die folgenden Felder umfassen:
- a)
-
Ort:
- •
-
Dienststellenbezeichnung mit Dienststellennummer (und ggf. Dienststellenerweiterung)
- •
-
Gebäudenummer
- •
-
Raumnummer
optional:
- •
-
Materiallagernummer oder Materiallagerbezeichnung
- •
-
Organisationseinheit-Nummer
- b)
-
Gegenstand:
- •
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Inventarnummer bzw. Inventarkennzeichen
- •
-
Geräteart/Warenart/Bezeichnung
- •
-
Typ/Fabrikat/Seriennummer/Buchkennzeichen (bei Bibliotheken mit Büchern)
- •
-
Tag des Zugangs/Abgangs/Liefertag
- •
-
Anzahl Zugang/Abgang
- •
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Bestand
- •
-
Anschaffungskosten/Herstellungskosten
- •
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Lieferant/Hersteller/Name der Firma/Firmennummer
- •
-
Vermerke/Sonstiges
optional:
- •
-
Klassifikationsbezeichnung und ggf. Klassifikationsnummer
- •
-
Zugangsart (mit ggf. Zugangsartschlüssel)
- •
-
Verwendung
4Werden bei der Führung der Verzeichnisse Kurzschlüssel verwendet, müssen Auflistungen mit den Erläuterungen zu den Schlüsseln vorliegen.
3.3.2
Ein Materialverzeichnis ist nur auf Anordnung der materialverwaltenden Dienststelle zu führen und muss mindestens die in Nr. 3.3.1 genannten Felder umfassen.
3.3.3
In das Bestandsverzeichnis sind jedenfalls einzutragen bewegliche Sachen mit Ausnahme des Geschäftsbedarfs, der Verbrauchsmittel sowie der geringwertigen (Anschaffungswert im Sinn der Nr. 3.3.4 bis 800 €) oder kurzlebigen Gebrauchsgegenstände (bis 3 Jahre Lebensdauer).
3.3.4
1Die Wertgrenze für geringwertige Gegenstände bemisst sich nach den um etwaige Rabatt- und Skontobeträge gekürzten Kaufpreisen ohne Umsatzsteuer. 2Frachtkosten und Rollgelder sind den Kaufpreisen hinzuzurechnen. 3Werden Gebrauchsgegenstände aus eigener Herstellung dem Bestand zugeführt oder werden Gebrauchsgegenstände zu einem Preis unter ihrem Wert erworben (z.B. bei Tauschgeschäften), so ist für die Abgrenzung der normale Anschaffungspreis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes maßgebend.
3.3.5
Als Verbrauchsmittel sind auch solche Gegenstände zu behandeln, die an sich Gebrauchsgegenstände sind, aber nur zum Zwecke der Veräußerung oder Weitergabe hergestellt oder erworben werden.
3.3.6
Geringwertige und kurzlebige Gebrauchsgegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen, sind in das Bestandsverzeichnis einzutragen, wenn der Gesamtwert die Wertgrenze in Nr. 3.3.3 übersteigt und die Sachgesamtheit als solche nicht kurzlebig ist.
3.3.7
In das Materialverzeichnis ist nicht nur der unmittelbare Verbrauch, sondern auch die Abgabe an Dienstkräfte oder andere Dienststellen einzutragen, die die Gegenstände bestimmungsgemäß benutzen oder verbrauchen.
3.4
Buchungsverfahren
3.4.1
1Zu- und Abgänge, denen eine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind vom Bestandsverwalter auf Grund der Zahlungsanordnung einzutragen. 2Die Eintragungen sind auf der Zahlungsanordnung oder den begründenden Unterlagen zu bestätigen.
3.4.2
Sofern Zu- und Abgängen keine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind die Eintragungen auf Grund einer vom Anordnungsbefugten zu erteilenden Buchungsanweisung vorzunehmen.
3.4.3
Bei Bestellungen durch vorgesetzte Dienststellen oder besondere Beschaffungsstellen ist wie folgt zu verfahren:
3.4.3.1
1Werden die Sachen an die beschaffende Dienststelle geliefert, so gibt sie diese nach Abnahme an die bestandsverwaltende Dienststelle weiter. 2Bei der beschaffenden Dienststelle sind diese Gegenstände und deren Abgabe nach Stückzahlen je Beschaffungsvertrag im Bestandsverzeichnis zu erfassen.
3.4.3.2
1Erfolgt die Zahlung durch die beschaffende Dienststelle, aber die Lieferung unmittelbar an die bestandsverwaltende Dienststelle, hat die bestandsverwaltende Dienststelle der beschaffenden Dienststelle zwecks Nachweises der vollständigen Lieferung einen Abdruck der Buchung im Bestandsverzeichnis (Hardcopy) zu übermitteln. 2Die beschaffende Stelle trägt die gelieferten Stückzahlen je Beschaffungsvertrag im dortigen Bestandsverzeichnis als durchgelaufen nach und leistet – soweit noch nicht erfolgt – die (Teil-)Zahlung.
3.4.4
Entliehene und gemietete Sachen sind auch in dem Bestandsverzeichnis der entleihenden und vermietenden Dienststellen nachzuweisen.
3.4.5
Verlorengegangene sowie unbrauchbare oder entbehrliche Gegenstände dürfen nur auf Grund einer Buchungsanweisung ausgetragen werden.
3.5
Abschluss
1Der Bestandseintrag wird durch eine Austragung abgeschlossen. 2Die Aufzeichnungen sind nach der Austragung noch für mindestens fünf Jahre aufzubewahren beginnend mit dem Ende des Haushaltsjahres, in dem die Austragung vorgenommen wurde. 3Für Buchungsanweisungen gelten die Aufbewahrungsfristen für Belege.
3.6
Bestandsprüfung
Für die Bestandsprüfung gilt VV Nr. 11 zu Art. 78.
3.7
Ergänzende Bestimmungen
Erforderliche ergänzende und abweichende Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Staatsministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.