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                  Art. 85
                   Übersichten zur Haushaltsrechnung 
                  
                 
                (1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
                
                  - 1.
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                    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, 
- 2.
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                    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, 
- 3.
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                    den Jahresabschluß bei Staatsbetrieben. 
(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 3 absehen sowie erforderlichenfalls weitere Übersichten verlagen.
                 (Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 37, 113.)