Inhalt
Art. 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
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die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
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die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
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den Jahresabschluß bei Staatsbetrieben.
(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 3 absehen sowie erforderlichenfalls weitere Übersichten verlagen.
(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 37, 113.)