Inhalt
    
    
                
                
                  Art. 83
                   Haushaltsabschluß 
                  
                 
                In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
                       
                      
                      - c)
 
                      - 
                        
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
                       
                      
                      - d)
 
                      - 
                        
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
                       
                      
                      - e)
 
                      - 
                        
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
                   
                  
                
                 (Vgl. auch Art. 45 Abs. 3, Art. 71 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3, Art. 82, 84.)