Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 80 BayHO]
Art. 80
Rechnungslegung
(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) 1Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das für Finanzen zuständige Staatsministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. 2Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
(Vgl. auch Art. 71 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 81, 83, 87, 114 Abs. 1.)
Zu Art. 80 Abs. 1:
Inhaltsübersicht
1.
Zweck und Umfang der Rechnungslegung
2.
Zuständigkeiten
3.
Einzelrechnungslegung
4.
Rechnungsnachweisungen
5.
Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
6.
Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr
7.
Gliederung und Aufstellung
8.
Sonstige Rechnungsunterlagen
9.
Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung
10.
Ergänzende Bestimmung
Anlagenübersicht
Anlage
Bestimmungen über die sonstigen Rechnungsunterlagen für staatliche Tiefbaumaßnahmen – ohne Straßenbau –
Verzeichnis der Muster zu den VV zu Art. 80 BayHO:
Nachweisung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
Mitteilung an den Obersten Rechnungshof nach VV Nr. 6.2 zu Art. 80 BayHO

Erster Abschnitt: Allgemeines

1. Zweck und Umfang der Rechnungslegung

1Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen. 2Sie umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung. 3Die Einzelrechnung (Nr. 3) und die Gesamtrechnung (Nr. 7) werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 8) ergänzt.

2. Zuständigkeiten

1Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. 2Andere Stellen, die für Buchungen oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind (z.B. VV Nr. 3 zu Art. 71, VV Nr. 2 zu Art. 75 und VV Nr. 3 zu Art. 79), haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. 3Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.

Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung

3. Einzelrechnungslegung

1Bei der Einzelrechnungslegung werden die gebuchten Einnahmen und Ausgaben durch die abgeschlossenen Datenbestände oder Bücher und die dazugehörenden Belege (VV Nr. 3 zu Art. 75) im Einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). 2Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse (Nr. 5) zu verbinden. 3Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Nachweisungen sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Aufgabengebiets Buchführung zu bescheinigen.

4. Rechnungsnachweisungen

4.1

Rechnungsnachweisungen sind nur zu erstellen, wenn dies im Einzelfall (z.B. Sondervermögen) vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof angeordnet worden ist.

4.2

1Ist die Erstellung von Rechnungsnachweisungen angeordnet worden, sind die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in die Rechnungsnachweisungen zu übernehmen. 2Aus den Titelergebnissen sind Kapitel- und Einzelplansummen zu bilden. 3Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen.

5. Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse

1Die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen (VV Nrn. 8.1 und 9.1 zu Art. 71) in Nachweisungen nach Muster 1 zu den VV zu Art. 80 BayHO zu übernehmen. 2Die Nachweisungen sind der Einzelrechnung des Kapitels, in dem die Personal- und Sachausgaben der Kasse veranschlagt sind, beizufügen.

6. Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr

6.1

1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmen, dass über Ausgaben für Maßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken (z.B. größere Baumaßnahmen), für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt wird; die Maßnahmen müssen in der Regel im Haushaltsplan einzeln veranschlagt sein. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium überträgt dem Obersten Rechnungshof die Bestimmung der hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen; der Oberste Rechnungshof teilt diese Maßnahmen den zuständigen Kassen und erforderlichenfalls den anordnenden Stellen mit.

6.2

1Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird, hat die zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem Obersten Rechnungshof eine Mitteilung nach Muster 2 zu den VV zu Art. 80 BayHO zu übersenden. 2Der Oberste Rechnungshof kann auf die Mitteilung verzichten, wenn ihm die erforderlichen Daten anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

6.3

Ist die Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr angeordnet, so sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abrechnung der Maßnahme nachrichtlich zusammenzustellen.

6.4

1Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, dass schon vor Abrechnung der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. 2Hierfür gelten die Nrn. 6.1 bis 6.3 sinngemäß.

Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung

7. Gliederung und Aufstellung

7.1

1Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung). 2Die Gesamtrechnung dient dem Nachweis, dass die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Summen mit der Einzelrechnung übereinstimmen. 3Er ist von der Staatshauptkasse durch die Zentralrechnungen zu erbringen.

7.2

1Die Zentralrechnung enthält sämtliche von den Staatskassen nachzuweisenden Einnahmen und Ausgaben eines Einzelplans des Staatshaushalts. 2Eine Ausfertigung der Zentralrechnung wird Bestandteil der Haushaltsrechnung.

7.3

1Die Zentralrechnung hat für jeden Titel die Angaben nach Art. 81 Abs. 2, jedoch ohne die Angaben nach Nr. 2 Buchst. h, zu enthalten. 2In der Zentralrechnung werden die Summen in der gleichen Weise gebildet wie im Haushaltsplan.

7.4

1Die für den Einzelplan gebildeten Summen der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben sind aus den Zentralrechnungen in eine Zusammenstellung zu übernehmen und zum Ergebnis des Haushaltsjahres zusammenzufassen. 2In der Zusammenstellung ist ferner das Gesamtergebnis unter Einbeziehung des Übertrages aus dem Vorjahr darzustellen. 3Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Haushaltsjahres sind zudem nach Hauptgruppen aufzugliedern.

7.5

Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Zentralrechnungen einschließlich der Zusammenstellung sind vom Kassenleiter und vom Leiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen.

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

8. Sonstige Rechnungsunterlagen

8.1

Als sonstige Rechnungsunterlagen sind für die Einzelrechnung bereitzuhalten
a)
von der Kasse die Nebenlisten nach VV Nr. 17.4 zu Art. 71,
b)
von der anordnenden Stelle
aa)
bei Baumaßnahmen die Entwurfszeichnungen, Kostenberechnungen und dergleichen; das Nähere regeln
aaa)
für den Hochbau der Abschnitt G der RLBau,
bbb)
für den Straßenbau das Vergabehandbuch (VHB) Bayern und
ccc)
für den Tiefbau – ohne den Straßenbau – die Anlage zu den VV zu Art. 80 BayHO,
bb)
die Kassenanschläge und andere Unterlagen über die zugewiesenen Einnahmen und Ausgaben (VV Nr. 1 zu Art. 34), soweit diese nicht elektronisch zugewiesen werden.

8.2

Als sonstige Rechnungsunterlagen sind für die Gesamtrechnung die Einwilligungen in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie in die Übertragung von Haushaltsresten bereitzuhalten.

9. Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung

1Die Einzelrechnungen und die Gesamtrechnung sind dem Obersten Rechnungshof vorzulegen oder zur örtlichen Prüfung bereitzuhalten. 2Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt
a)
für die Einzelrechnungen der Oberste Rechnungshof und
b)
für die Gesamtrechnung das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.

10. Ergänzende Bestimmung

Ergänzende Regelungen für die Rechnungslegung erlässt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof im jährlichen Jahresabschlussschreiben.

[Anlagen und Muster zu den VV zu Art. 80 BayHO]

Anlage: Bestimmungen über die sonstigen Rechnungsunterlagen für staatliche Tiefbaumaßnahmen – ohne Straßenbau –
Muster 1: Nachweisung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
Muster 2: Mitteilung an den Obersten Rechnungshof nach VV Nr. 6.2 zu Art. 80 BayHO