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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 74 BayHO]
Art. 74
Buchführung bei Staatsbetrieben
(1) Staatsbetriebe, die nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den Art. 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof anordnen, dass bei Staatsbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen.
(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1, Art. 61 Abs. 3, Art. 71, 87, 102 Abs. 1 Nr. 2.)
Zu Art. 74:

1.

1Soweit Staatsbetriebe nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der §§ 140 bis 148 AO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dem keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Einrichtungen des Staates, die wie Staatsbetriebe behandelt werden und die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden.

2.

Von bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen zu den §§ 140 bis 148 AO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO) im Sinn des Art. 108 Abs. 7 Grundgesetz darf nur mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abgewichen werden.

3.

1Beim Tagesabschluss festgestellte Minderbeträge zwischen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ab 2 500 € sind dem zuständigen Staatsministerium anzuzeigen. 2Gleiches gilt, wenn die festgestellten Minderbeträge im Laufe des Geschäftsjahres den Betrag von 5 000 € überschreiten.

4.

Die Prüfung der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Staatsbetriebs richtet sich nach den VV zu Art. 78 BayHO.

5.

1Das zuständige Staatsministerium bestellt den Abschlussprüfer für die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof. 2Auf Verlangen des Obersten Rechnungshofs sind dem Prüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfumfanges zu machen. 3Die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und – soweit beauftragt – nach § 53 HGrG hat in Anwendung oder in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. festgelegten Prüfungsstandards (IDW PS 200 bis 399 und 720 Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG) zu erfolgen. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mit Einwilligung des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums durch dessen Abschlussprüfer durchgeführt. 5Der Staatsbetrieb trägt die Kosten der öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und § 53 HGrG unmittelbar, bei Prüfung durch Abschlussprüfer des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums den entstehenden Personal- und Sachaufwand einschließlich der Reisekosten der Abschlussprüfer nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 6Sätze 1 und 5 gelten auch in Fällen der Anordnung von Sonderprüfungen, Organisations-, Wirtschaftlichkeits- sowie Datenschutz- und Datensicherheitsprüfungen.

6.

Das zuständige Staatsministerium kann mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof weitere Berichtspflichten regeln und Ausnahmen zulassen.

7.

Nach Abgabe des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer entscheidet das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.