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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 4 BayHO]
Art. 4
Haushaltsjahr
1Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
(Vgl. auch Art. 78 Abs. 6 der Verfassung; Art. 11, 12 BayHO.)