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630-F Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973, Az. 11 - H 1008/1 - 34 646 (FMBl. S. 259)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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A. Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO)
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Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
[VV zu Art. 1 BayHO]
[VV zu Art. 2 BayHO]
[VV zu Art. 3 BayHO]
[VV zu Art. 4 BayHO]
[VV zu Art. 5 BayHO]
[VV zu Art. 6 BayHO]
[VV zu Art. 7 BayHO]
[VV zu Art. 8 BayHO]
[VV zu Art. 9 BayHO]
[VV zu Art. 10 BayHO]
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
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Teil III Ausführung des Haushaltsplans
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
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Teil V Rechnungsprüfung
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Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Teil VII Sondervermögen
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Teil VIII Entlastung
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
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B. Anlagen zu den VV-BayHO
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C. Muster zu den VV-BayHO
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D. Anhang zu den VV-BayHO Weitergeltende Vorschriften der RWB
Inhalt
VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
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[VV zu Art. 4 BayHO]
Art. 4
Haushaltsjahr
1
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
(Vgl. auch Art. 78 Abs. 6 der Verfassung; Art. 11, 12 BayHO.)