Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 2 BayHO]
Art. 2
Bedeutung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Zu Art. 2:
Soweit in der Haushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften hierzu Regelungen „durch den Haushaltsplan“ vorgesehen sind (z.B. bei Art. 20 Abs. 2), können diese auch durch das Haushaltsgesetz einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Durchführungsbestimmungen erfolgen (vgl. dazu auch Art. 1 Satz 1); Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.