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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage zu den VV zu Art. 80 BayHO
(zu Nr. 8.1 b) aa) ccc) zu Art. 80 BayHO)
Bestimmungen über die sonstigen Rechnungsunterlagen
für staatliche Tiefbaumaßnahmen
– ohne Straßenbau –
Die Ämter haben für alle Neu-, Um- oder Ausbauten
a)
die Originalrechnungen und
b)
sonstigen Rechnungsunterlagen
für die Rechnungsprüfung bereitzuhalten.
Die sonstigen Rechnungsunterlagen bestehen aus:

1.

den Planungsunterlagen nach Art. 24 und 54 BayHO,

2.

der Sammlung der Haushaltsmittelzuweisungen und der Verpflichtungsermächtigungen,

3.

den Haushaltsüberwachungslisten (nur bei Baumaßnahmen, für die ein eigener Titel ausgebracht ist, oder für die die Führung der Haushaltsüberwachungsliste ausdrücklich angeordnet wurde),

4.

den Bauausgabeblättern mit Beitragslisten für den Wasserbau,

5.

den Abrechnungsakten zu den Schlussrechnungen bestehend aus:

5.1

den Verdingungsunterlagen, wie
a)
Angebotsunterlagen,
b)
Verdingungsverhandlung,
c)
Wertung der Angebote,
d)
Gegenüberstellung der Einheitspreise,

5.2

den Vertragsunterlagen, wie
a)
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
b)
Zuschlagsschreiben, Auftragsbestätigung,
c)
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
d)
zusätzliche technische Vorschriften,
e)
Nachtragsvereinbarungen (Angebote, Bestellscheine),

5.3

den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B),

5.4

den Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze, wie
a)
Aufmaßblätter,
b)
Massenberechnungen,
c)
Abrechnungszeichnungen,
d)
Stundenlohnzettel (§ 15 Nr. 3 VOB/B),
e)
Liefer- und Wiegescheine,

5.5

dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,

5.6

der Abnahmeniederschrift und gegebenenfalls den Vermerken über die Mängelbeseitigung,

5.7

den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen und

6.

dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte.
Die sonstigen Rechnungsunterlagen sind nach der vorstehenden Gliederung zu ordnen.